AGB

Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

Stand: 1. November 2023

A. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Den Geschäftsbeziehungen zu unseren Vertragspartnern liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) zugrunde. Sie gelten für sämtliche unserer Angebote sowie die Durchführung des jeweiligen Vertrages, insbesondere für unsere danach zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Mit der Auftragserteilung durch unsere Vertragspartner werden diese AGB ausdrücklich anerkannt.
  2. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
  3. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Anerkennung von Abweichungen gilt grundsätzlich nur für den jeweiligen Vertrag. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung und Leistung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. 
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. 
  5. Alle Händler und Kunden, die Produkte von Life Systems erwerben und diese Produkte ihrerseits auf dem Markt anbieten oder gewerblich vertreiben, unterliegen den allgemeinen Pflichten der Verordnung (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746. 
  6. Life Systems behält sich vor, eine separate Qualitätssicherheitsvereinbarung abzuschließen. 

B. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote, Preise, Kostenvoranschläge und sonstige Zusagen gelten als freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung seitens Life Systems zustande. Der Vertrag ist für beide Parteien bindend, d.h. insbesondere, dass der Besteller den Vertrag nicht einseitig stornieren oder Life Systems zur Rücknahme der Produkte oder Geräte auffordern kann. Dem Besteller steht als Unternehmer auch kein Widerrufsrecht zu. Eine einseitige Aufhebung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Life Systems, wobei Life Systems hierzu nicht verpflichtet ist (Kulanzentscheidung). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Besteller gesetzlich berechtigt ist, von dem Vertrag zurückzutreten.
  3. Ist gegenüber einem verbindlichen Kostenvoranschlag die Ausführung zusätzlicher Arbeiten notwendig, so kann der Kostenvoranschlag ohne schriftliche Vereinbarung um bis zu 10% überschritten werden. Für den Fall, dass darüberhinausgehende Überschreitungen des Kostenvoranschlages notwendig werden, werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich schriftlich informieren und ihm eine Frist von 8 Tagen zur Stellungnahme setzen. Erfolgt seitens des Vertragspartners nicht innerhalb der Frist eine schriftliche Ablehnung, führen wir die Arbeiten in der von uns mitgeteilten Weise auf Kosten des Vertragspartners fort.
  4. Beschreibungen von Liefergegenständen, technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, die Bestandteil eines freibleibenden Angebotes sind, dienen lediglich der Illustration und sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  5. Technische Änderungen, die der Produktverbesserung oder der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen dienen, bleiben vorbehalten, soweit diese Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Vertragspartner unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten Interessen unzumutbar sind.
  6. Auskünfte und Empfehlungen durch Life Systems erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, Life Systems hat sich ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller in eigenen Testreihen

C. Urheber- und Verwertungsrechte

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns uneingeschränkte Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor der Weitergabe an Dritte ist unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen. Unterlagen unseres Vertragspartners dürfen wir solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise die Belieferung oder einzelne Teilleistungen übertragen.
  2. Planungsunterlagen und andere zu Angeboten gehörende Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird.

D. Preise

  1. Unsere Preisangaben verstehen sich in EURO (€), sofern nichts anderes angegeben ist.
  2. Sie gelten ab unserem Auslieferungslager, ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Verpackung, Aufstellung und Montage und sonstiger üblicher Nebenkosten.
  3. Etwaig anfallende Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich berechnet.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vertragspartners die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung oder Montage zu erhöhen.

E. Lieferung und Lieferfristen

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Vertragspartners verlängern die Lieferzeit angemessen. Bei Lieferung auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit Eingang des Abrufes bei uns.
  2. Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen (z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Naturkatastrophen, Aufruhr, Personalmangel durch Krankheit, Streik, Aussperrung, Betriebs- oder Transportstörungen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten und behördlichem Eingriff) sind wir, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern. Die Lieferzeit verlängert sich um die Dauer der Störung bei Ereignissen höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Erfüllung unserer Leistung von Einfluss sind. Unter den genannten Umständen sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar wird. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.
  3. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht oder mit nicht vertragsgerechter Qualität beliefert werden, obwohl wir rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, sind sowohl wir als auch unser Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der berechtigte Verdacht, dass Produkte unserer Vorlieferanten nicht konform mit den geltenden regulatorischen Anforderungen sind, sind wir verpflichtet, dies dem Besteller unverzüglich in Schriftform kenntlich zu machen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Von kaufmännischen Fixgeschäften abgesehen, ist der Vertragspartner bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine oder -fristen – auch in den im vorigen Absatz genannten Fällen – zum Rücktritt vom Vertrag erst dann berechtigt, wenn wir in Verzug geraten sind und eine angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
  5. Zu Teillieferungen ist Life Systems nur berechtigt, wenn die Teillieferung vereinbart ist, in der Natur der Sache liegt (etwa Verbrauchsmaterialien) oder für den Besteller zumutbar ist, insbesondere im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Liefergegenstände sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. Der Vertragspartner kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist. Teillieferungen und Teilleistungen können von uns jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden. Gerät die Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, so können wir die weitere Vertragserfüllung aussetzen.

F. Annahme, Rücknahme

  1. Wenn der Vertragspartner nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder wegen Nichterfüllung eine pauschale Vertragsstrafe iHv 1 % pro vollendeter Woche des Verzuges , höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme fordern. Dem Vertragspartner steht dabei der Nachweis offen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht uns im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher Schaden, der die Schadenspauschale deutlich übersteigt, sind wir zur Geltendmachung dieses Schadens berechtigt.
  2. Der Vertragspartner bzw. dessen beauftragtes Personal ist bei Entgegennahme unserer Warenlieferung zu einer schriftlichen Bestätigung der Annahme verpflichtet.
  3. Eine freiwillige Rücknahme von Ware erfolgt ausdrücklich unter Vorbehalt und unter Beachtung der jeweils anwendbaren Verordnungen über Medizinprodukte sowie nur nach vorheriger Absprache mit uns. Entstehende Kosten, wie Porto, Verpackung, Aufarbeitungs- und Rücknahmegebühren seitens der Vorlieferanten werden wir dem Vertragspartner weiterbelasten. Sterilgüter sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen.

G. Transport, Gefahrenübergang und Versand

  1. Versandart, Versandweg und Verpackung werden bei fehlender besonderer Anweisung des Vertragspartners nach unserem besten Ermessen bestimmt, ohne dass wir dafür verantwortlich sind, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. Die Transportbedingungen erfolgen gemäß den Herstellervorgaben.
  2. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht am Ort unseres Auslieferungslagers auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- oder Leistungsbereitschaft auf den Vertragspartner über. Die Gefahr geht in vorgenannter Weise auch dann auf den Vertragspartner über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
  3. Auf Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners werden wir die Ware gegen die gewöhnlichen Transportgefahren versichern.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei vereinbarten Probestellungen zur Übernahme der Sorgfaltspflicht für die überlassene Ware und zur Erstattung der Kosten für gewünschtes Verbrauchsmaterial sowie etwaiger durch den Gebrauch entstehender Rückabwicklungs- und Reparaturkosten.
  5. Zur Ansicht, Erprobung, miet- oder leihweise bestellte bzw. überlassene Ware sowie Konsignationsware ist während der Überlassungsdauer vom Vertragspartner auf seine Kosten gegen die üblichen Gefahren (mindestens Feuer, Wasser, Diebstahl, Vandalismus) zu versichern und bei Nichtabnahme auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an uns zurückzusenden. Der Vertragspartner verpflichtet sich dazu, die Ware gemäß den Herstellervorgaben zu lagern und zu transportieren. Life Systems ist verpflichtet, nur solche Ware zurückzunehmen, die nachweislich gemäß den obigen Vorgaben gelagert und transportiert worden ist. Nach der Rücksendung eventuell anfallende Rückabwicklungs- und Reparaturkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Vertragspartner bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

H. Aufstellung und Montage

  1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, dass der Vertragspartner nach unseren Richtlinien die Räumlichkeiten zur Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen hat, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Vertragspartner zu vertreten hat (Gläubigerverzug), so hat er in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen unseres Personals zu tragen.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich dazu, die Ware gemäß den Herstellervorgaben zu lagern. Der Vertragspartner darf das Medizinprodukt nur in Betrieb nehmen, wenn dieses bei sachgemäßer Installation, Instandhaltung und der Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung der MDR entsprechen.

I. Gewährleistung und Untersuchungspflicht

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von 7 Werktagen nach Übergabe bzw. Gefahrenübergang, nicht offensichtliche Mängel binnen derselben Frist nach deren Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe der einzelnen Mängel zu rügen.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt. Etwaig von uns ersetzte Ware wird unser Eigentum. Ein Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und auf Ersatz des dadurch verursachten Kostenaufwandes steht dem Vertragspartner lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu.
  3. Verweigern wir die Mangelbeseitigung oder Neulieferung, wird sie für den Vertragspartner unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Auf Schadensersatz haften wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. J.
  4. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass der gelieferte Gegenstand bereits bei Gefahrenübergang mit Mängeln behaftet war. Insbesondere übernehmen wir keine Mängelhaftung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme seitens des Vertragspartners oder Dritter, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn seitens des Vertragspartners oder Dritter ohne Zustimmung von uns an der Ware unsachgemäße Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die den geltend gemachten Mangel verursacht haben.
  5. Gewährleistungsansprüche dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln steht.
  6. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels der von uns gelieferten Ware beträgt 12 Monate ab Übergabe. Die Beschränkung der Frist gilt nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder das Vorhandensein der fehlenden Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich garantiert haben. Hinsichtlich der Verjährung etwaig bestehender Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gilt die nachfolgende Ziff. J.
  7. Entsprechend der Richtlinien (EU) 2017/745 Artikel 14 und (EU) 2017/746 behält sich Life Systems vor, ein Stichprobenverfahren einzuführen und eventuelle individuelle Qualitätssicherheitsvereinbarungen abzuschließen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, hierbei größtmögliche Unterstützung zu leisten.

J . Haftung

  1. Unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen sowie die deliktische Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ausgenommen hiervon ist unsere Haftung für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten sowie sonstiger Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf (sogenannte “Kardinalpflichten”). In diesem Fall haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
  2. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss auf Grund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten. Eine weitergehende Haftung von uns ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) sowie im Falle des Verschuldens eines unserer Erfüllungsgehilfen sowie für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.
  3. Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, ist Life Systems berechtigt, die eigenen Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. In diesem Fall kann Life Systems aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.
  4. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Life Systems haftet darüber hinaus auch bei Übernahme einer Garantie gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.
  5. Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Regelungen verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gem. S 437 Nr. 1, S 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gem. Punkt I Ziff. 6 sowohl (i) der Besteller die Nacherfüllung verlangt, sowie (ii) Life Systems seine Nacherfüllungspflicht verletzt hat.

K. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gemäß den Herstellervorgaben zu lagern und ggfs. zu transportieren und diese pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken, wie z.B. Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Auf Verlangen ist Life Systems die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt Life Systems im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird von Life Systems hiermit angenommen. Hat der Besteller den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist Life Systems berechtigt – aber nicht verpflichtet – den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Jegliche Änderungen (wie z.B. Änderung einer Zweckbestimmung, Änderung, die die Konformität des Produktes beeinträchtigen, Ummarkierungen der Verpackungen, Vermischung u.a.) der Vorbehaltsware darf nur gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen und bedarf des schriftlichen Einverständnis von Life Systems.
  6. Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt Life Systems jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer der zu unseren Gunsten bestehenden Forderung an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Änderung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  7. Die Änderung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Wir verpflichten uns, die zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

L. Zahlungsmodalitäten

  1. Unsere Rechnungen sind – soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist – nach Erhalt netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und Zinsen verwendet und dann zur Tilgung der ältesten Rechnung.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
  3. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Der Vertragspartner darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners mit nicht aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

M. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner folgenden Ansprüche, insbesondere für Lieferungen und Zahlungen, ist Mönchengladbach, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Mönchengladbach, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist oder wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch bei dem für den Sitz des Vertragspartners zuständigen Gericht zu verklagen.
  4. Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Vertragspartner und wir werden in einem solchen Fall versuchen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

N. Datenverarbeitung

Personenbezogene Daten werden entsprechend den Grundsätzen der EU-Datenschutz-grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie anderen anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Wir dürfen an dieser Stelle auf unsere Datenschutzerklärung verweisen.

Life Systems – Durch langjährige Erfahrungen in unserem Spezialsegment und hervorragende Referenzen gehören wir zu den führenden Unternehmen für Perfusionsdienstleistungen und Chirurgische Assistenz. Life Systems Medizintechnik-Service GmbH ist zertifiziert gemäß der CERT_DIN EN ISO 13485_2016 Norm durch die ecm Zertifizierungsgesellschaft für Medizinprodukte in Europa mbH.

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